AGB LKN-Elektrotechnik GmbH
Stand August 2023

  1. Geltung

    1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen der LKN-Elektrotechnik GmbH und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche
    Rechtsgeschäft sowie gegenüber Unternehmerkunden auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen
    Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

    1.2. Gegenüber Unternehmerkunden gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage
    (www.LKN-Elektrotechnik.at).

    1.3. Geschäftsabschlüsse erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

    1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen
    Zustimmung.

    1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

    1.6. Bei Lieferung von Software bzw. bei Erbringung von Software-Leistungen gelten weiters die Softwarebedingungen herausgegeben vom Fachverband der
    Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs (FEEI).

  2. Angebot/Vertragsabschluss

    2.1. Angebote werden nur schriftlich erteilt.

    2.2. Unsere Angebote sind unverbindlich. Ausgenommen davon sind Angebote bzw. Kostenvoranschläge, welche eine ausdrückliche Gültigkeitsdauer bzw.
    Annahmefrist enthalten.

    2.3. An uns gerichtete Aufträge oder Bestellungen bedürfen, sofern diese von unserem zuvor gelegten Angebot abweichen, für das Zustandekommen eines
    Vertrages einer Auftragsbestätigung.

    2.4. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem
    Vertragsabschluss werden ausschließlich durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

    2.5. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial)
    angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner
    Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese
    Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese von uns nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

    2.6. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.

  3. Preise

    3.1. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und
    Versandkosten, Demontage sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Unternehmerkunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese
    Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung
    zurückzunehmen.

    3.2. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Bei Verträgen mit Einheitspreisen wird nach Aufmaß abgerechnet. Bei Verträgen
    mit Pauschalpreis wird der vereinbarte Pauschalpreis verrechnet.

    3.3. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behalten wir uns eine entsprechende Preisänderung vor.

    3.4 Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

    3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte zu erhöhen, wenn Erhöhungen im
    Ausmaß von zumindest 2% hinsichtlich

    (a) der Lohnkosten durch Gesetz,Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
    (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von
    Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die
    Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im
    Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

    3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Erhöhung der Entgelte. Als
    Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

    3.7. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Einbauten werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat
    verrechnet. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.

    3.8. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerechter
    Einladung zu beweisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.

    3.9. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Kunden beizubringen; wir sind
    ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Kunden zu veranlassen.

    3.10. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden
    zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

  4. Beigestellte Ware (Beistellungen)

    4.1. Werden Waren, Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10 % des Werts der
    beigestellten Waren, Geräte bzw. des Materials zu berechnen.

    4.2. Für Beistellungen des Kunden wird keine Gewährleistung oder Haftung übernommen. Die Qualität und Betriebsbereitschaft der Beistellungen liegt in der
    Verantwortung des Kunden.

  5. Zahlung

    5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

    5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung.

    5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind nicht verbindlich.

    5.4. Gegenüber Unternehmerkunden sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen;
    Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.

    5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen
    ausgehandelt wird.

    5.6. Kommt der Unternehmerkunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung
    unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

    5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu
    stellen.

    5.8. Der Kunde ist nicht berechtigt wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

    5.9. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
    Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit
    des Kunden stehen.

    5.10. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden dem Rechnungsbetrag zugeschlagen

    5.11. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten,
    Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung
    von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 30 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

    5.12. Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gem. Pkt.9 ein, sind wir berechtigt, über die bisher erbrachtenLeistungen Teilrechnungen zu legen
    und diese fällig zu stellen.

  6. Bonitätsprüfung

    6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich
    bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband
    für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

  7. Mitwirkungspflichten des Kunden

    7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur
    Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund
    einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste und die Vorleistungen der anderen am Bau tätigen Unternehmer erbracht sind.

    7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und

    Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie
    die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

    7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.

    7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene
    Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

    7.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine
    Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der
    Unternehmerkunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

    7.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten
    beizustellen.

    7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch
    einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

    7.8. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

    7.9. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von
    Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

  8. Leistungsausführung

    8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen
    Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

    8.2. Dem Unternehmerkunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
    Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

    8.3. Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die
    Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

    8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums als vereinbart, stellt dies eine
    Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen,
    und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

    8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt
    werden.

  9. Leistungsfristen und Termine

    9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer
    oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (zB schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das
    entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an
    den Vertrag unzumutbar machen.

    9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen,
    insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. Dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und
    vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch die Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.

    9.3. Wir sind berechtigt, für die infolge Verzögerung notwendige Lagerung von Materialien und Geräten udgl. In unserem Betrieb 2% des Rechnungsbetrages
    je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit
    hiervon unberührt bleibt.

    9.4. Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde; sie gelten aber nicht als Fixtermine.

    9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu.
    Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von Unternehmerkunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

  10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

    10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen (Rohr-) Leitungen, Geräten als Folge nicht
    erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk
    entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

    10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
    10.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

  11. Gefahrtragung

    11.1. Auf den Unternehmerkunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager
    bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.

    11.2. Über ausdrücklichen Wunsch des Kunden können wir eine Transportversicherung auf seine Kosten abschließen.

    11.3 Im Falle einer Versendung durch uns, genehmigt der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

  12. Annahmeverzug

    12.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz
    angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder
    verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im
    Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

    12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine
    Lagergebühr in Höhe von 2% des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zusteht.

    12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
    zurückzutreten.

    12.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag sind wir berechtigt einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20% des Auftragswertes
    zuzüglich USt. ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen
    Unternehmerkunden ist vom Verschulden unabhängig. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens ist zulässig.

  13. Eigentumsvorbehalt

    13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

    13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben
    wurde und wir der Veräußerung zustimmen.

    13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des Unternehmerkunden bereits jetzt als an uns abgetreten.

    13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

    13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

    13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu
    betreten; dies nach angemessener Vorankündigung.

    13.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

    13.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich
    erklärt wird.

    13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber Unternehmerkunden freihändig und
    bestmöglich verwerten.

    13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst
    wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen
    und uns unverzüglich zu verständigen.

  14. Schutzrechte Dritter

    14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so
    sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der
    von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer es ist offenkundig, dass die geltend gemachten Ansprüche
    unberechtigt sind.

    14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

    14.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden verlangen.

    14.4. Wir sind berechtigt, von Unternehmerkunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen

  15. Unser geistiges Eigentum

    15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, Leistungsverzeichnisse und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden
    sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

    15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung
    und Zur- Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

    15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

  16. Gewährleistung

    16.1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung.

    16.2. Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung in die Augen fallen, findet nach Maßgabe des
    § 928 ABGB keine Gewährleistung statt.

    16.3. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber Unternehmerkunden 6 Monate ab Übergabe. Dies gilt auch für Liefer- und
    Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind.

    16.4. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der
    Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

    16.5. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt – zur Berechnung der
    Gewährleistungsfrist – die Übernahme für als an diesem Tag erfolgt.

    16.6. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis des vom Kunden behauptenden Mangels dar.

    16.7. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Unternehmerkunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

    16.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der
    Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

    16.9. Den Unternehmerkunden trifft stets die Beweispflciht dafür, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

    16.10. Mängel am Liefergegenstand, die der Unternehmerkunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt
    hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in
    dieser Frist ab Entdecken angezeigt werden.

    16.11. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine
    Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

    16.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

    16.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom Unternehmerkunden an uns zu retournieren. Im
    Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Proben
    davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar –vom Unternehmerkunden an uns zu retournieren.

    16.14. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

    16.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch
    einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
    Weiters besteht keine Gewährleistung für Mängel, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und
    chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

    16.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende
    tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen
    Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. Nicht nachkommt.

  17. Haftung

    17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur
    in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten. Bei leichter Fahrlässigkeit wird sohin jedweder Schadenersatz
    ausgeschlossen.

    17.2. Gegenüber Unternehmerkunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen
    Haftpflichtversicherung.

    17.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.

    17.4. Schadenersatzansprüche von Unternehmerkunden sind bei sonstigem Verfall binnen 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen.

    17.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem
    Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.

    17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von
    Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte
    Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger
    Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

    17.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen
    Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich
    der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die
    Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

  18. Salvatorische Klausel

    18.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

    18.2. Wir, ebenso wie der unternehmerische Kunde, verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine
    Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

  19. Allgemeines

    19.1. Es gilt österreichisches Recht

    19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

    19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (1230 Wien).

    19.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich
    zuständige Gericht in Wien.

    19.5. Der Vertragspartner stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechpartner,
    Adresse, Telefonnummer, Fax Nummer, E-Mail-Adresse sowie Bankverbindungen und UID-Nummer zum Zweck der Auftragsabwicklung, Vertragserfüllung
    sowie Betreuung des Vertragspartners bei der LKN-Elektrotechnik GmbH verarbeitet werden und diese zum Zweck der Auftragsabwicklung an potentielle
    Subunternehmer, Lieferanten und Dienstleister sowie verbundene Unternehmen weitergegeben werden. Diese Zustimmung kann jederzeit mittels E-Mail an
    office@lkn-elektrotechnik.at widerrufen werden.